- Nebeneinkünfte
- steuerrechtlicher Begriff. N. sind grundsätzlich einkommen-/lohnsteuerpflichtig.- Ausnahme: (1) Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten (z.B. als Übungsleiter, Betreuer, Pfleger o.Ä.) in Höhe von 1.848 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG). Allerdings dürfen zugehörige Aufwendungen nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.- (2) Sonderregelung bei Bezug von ⇡ Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde: N., die nicht der ⇡ Lohnsteuer unterliegen, werden zur ⇡ Einkommensteuer nur insoweit herangezogen, als sie 410 Euro übersteigen (§ 46 II Nr. 1, III EStG). Betragen sie mehr als 410 Euro, aber nicht mehr als 820 Euro, ist vom ⇡ Einkommen ein Betrag in Höhe des Unterschiedbetrages zu 820 Euro abzuziehen (§ 70 EStDV).- Vgl. auch ⇡ Härteausgleich.
Lexikon der Economics. 2013.